§ 212 StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 212 § 212
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist. (1) Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist.
(2) (weggefallen) (2) [1] Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. [2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht anzuwenden.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 212.
(1) Im Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist.
(2) [1] Der Antrag steht im Sinne des § 147 Abs. 5 und des § 169a Abs. 1 der Einreichung einer Anklageschrift gleich. [2] § 169a Abs. 2 und § 169b sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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