§ 212b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][19. Januar 1953/23. Januar 1953]
§ 212b § 212b
(1) [1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. [2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (1) [1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet oder wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. [2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. [3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift. (3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift.
[19. Januar 1953/23. Januar 1953–1. April 1970]
1§ 212b.
(1) [1] Der Amtsrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet oder wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zu erwarten ist. [2] Zuchthaus oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 2[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.95, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 3 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.