§ 216 StPO. Ladung des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 216.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aussetzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist.

Umfeld von § 216 StPO

§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 216 StPO. Ladung des Angeklagten

§ 217 StPO. Ladungsfrist