§ 219 StPO. Beweisanträge des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019][25. Juli 2015]
§ 219. Beweisanträge des Angeklagten § 219. Beweisanträge des Angeklagten
(1) [1] Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. [2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. (1) [1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über [die] der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. [2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
[25. Juli 2015–13. Dezember 2019]
1§ 219. 2Beweisanträge des Angeklagten.
(1) 3[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über [die] der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. [2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 219 StPO

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