§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 220 § 220
(1) [1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte [sie] unmittelbar laden lassen. [2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt. (1) [1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte [sie] unmittelbar laden lassen. [2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei de[r] Geschäftsstelle nachgewiesen wird. (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.
(3) Ergiebt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß [ihr] die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren sei. (3) Ergiebt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß [ihr] die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren sei.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 220.
(1) [1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte [sie] unmittelbar laden lassen. [2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.
(3) Ergiebt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß [ihr] die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren sei.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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