§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 225. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden].
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 225. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 225 StPO

§ 224 StPO. Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a StPO. Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung