§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 225. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter | § 225 |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. | Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 225. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.