§ 226 StPO. Ununterbrochene Gegenwart

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Januar 1928]
§ 226 § 226
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
(2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
[1. Januar 1928–1. September 2004]
1§ 226. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.