§ 227 StPO. Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 227.
(1) [1] Über Anträge auf Aussetzung einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der Bestimmung des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 216 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.