§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 228. Aussetzung und Unterbrechung § 228
(1) [1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. (1) [1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. (2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen. (3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 228.
(1) 2[1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. [2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
3(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der [Vorschrift] des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekannt machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 73, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.