§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 23 § 23
(1) Ein Richter, [der] bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in [einem] höhere[n Rechtszuge] kraft Gesetzes ausgeschlossen. (1) Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in [denen] er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung [ergehenden] Entscheidung der Strafkammer mitwirken. (2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in welchen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken.
(3) [(weggefallen)] (3) [(weggefallen)]
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 23.
(1) Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes ausgeschlossen.
2(2) Der Untersuchungsrichter darf in den[…] Sachen, in welchen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken.
3(3) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 23 StPO

§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23 StPO. Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24 StPO. Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit