§ 230 StPO. Ausbleiben des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 230. Ausbleiben des Angeklagten | § 230 |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. | (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. | (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 230.
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.