§ 231b StPO. Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 231b. 2Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung.
(1) [1] Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. [2] Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 10, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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