§ 233a StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Juni 1934] | [1. Januar 1934] | 
|---|---|
| § 233a | § 233a | 
| Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden. | Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden. | 
    [1. Januar 1934–1. Juni 1934]
    1§ 233a. Wenn ohne den Angeklagten verhandelt worden ist, dürfen gegen ihn keine Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 19, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.