§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 236. Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen die Verbindung derselben zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist.

Umfeld von § 236 StPO

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 237 StPO. Verbindung mehrerer Strafsachen