§ 240 StPO. Fragerecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 240. 2Fragerecht.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 3[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. [2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.108, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.