§ 242 StPO. Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 242.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136.
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.

Umfeld von § 242 StPO

§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

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§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung