§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 246a. 2[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. [2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 20, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. d des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 246a StPO

§ 246 StPO. Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

§ 247 StPO. Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen