§ 248 StPO. Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 248. Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 248
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören. [1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 248. [1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. [2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.