§ 25 StPO. Ablehnungszeitpunkt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019][25. Juli 2015]
§ 25. Ablehnungszeitpunkt § 25. Ablehnungszeitpunkt
(1) [1] Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. [2] Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. [3] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (1) [1] Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. [2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) [1] Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn (2) [1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. [2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. [2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
[25. Juli 2015–13. Dezember 2019]
1§ 25. 2Ablehnungszeitpunkt.
(1) 3[1] Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. [2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) [1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
  • 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
  • 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
[2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 5 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.