§ 254 StPO. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017][25. Juli 2015]
§ 254. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 254. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
(1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. (1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder [b]ehoben werden kann. (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder [b]ehoben werden kann.
[25. Juli 2015–24. August 2017]
1§ 254. 2Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen.
3(1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständniß verlesen werden.
4(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder [b]ehoben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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