§ 255 StPO. Protokollierung der Verlesung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 255 § 255
In den Fällen der §§ [253 und 254] ist die Verlesung und [ihr] Grund […] auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen. In den Fällen der §§ [253], [254] ist die Verlesung und [ihr] Grund […] auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 255. In den Fällen der §§ [253], [254] ist die Verlesung und [ihr] Grund […] auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.