§ 257 StPO. Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 257. Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen. (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 257.
2(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 13, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 18, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.

Umfeld von § 257 StPO

§ 256 StPO. Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

§ 257 StPO. Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

§ 257a StPO. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen