§ 257a StPO. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Dezember 1994]
§ 257a. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257a
[1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung. [1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung.
[1. Dezember 1994–25. Juli 2015]
1§ 257a. [1] Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. [2] Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. [3] § 249 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 7, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.