§ 257b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][4. August 2009]
§ 257b. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten § 257b
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 257b. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 257b StPO

§ 257a StPO. Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

§ 257b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 257c StPO. Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten