§ 258 StPO. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 258. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes | § 258 |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. | (1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(2) De[m] Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. | (2) De[m] Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. | (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 258.
2(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
3(2) De[m] Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.