§ 26 StPO. Ablehnungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. Oktober 1879]
§ 26 § 26
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
(2) [1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (2) [1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1928]
1§ 26.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
(2) [1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.