§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 265 § 265
(1) [Der] Angeklagte[… darf nicht] auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes [verurteilt werden], ohne daß [er] zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. (1) Eine Verurtheilung des Angeklagten auf Grund eines anderen als des in [der Anklageschrift] angeführten Strafgesetzes darf nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
(2) [Ebenso] ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. (2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände ergeben, die die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. (3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in [der Anklageschrift] angeführten, oder welche zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint. (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
(5) [(weggefallen)] (5) Auf die in § [245] Abs. 1 bezeichneten Verhandlungen findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht Anwendung.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 265.
2(1) Eine Verurtheilung des Angeklagten auf Grund eines anderen als des in [der Anklageschrift] angeführten Strafgesetzes darf nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist.
3(2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände ergeben, die die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen.
4(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in [der Anklageschrift] angeführten, oder welche zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
5(5) Auf die in § [245] Abs. 1 bezeichneten Verhandlungen findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 3, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
3. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
4. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 3, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.
5. 1. September 1935: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. d, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 265 StPO

§ 264 StPO. Gegenstand des Urteils

§ 265 StPO. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a StPO. Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen