§ 267b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 267b.
(1) Trifft das Gericht eine Wahlfeststellung (§ 2b des Strafgesetzbuchs), so ist der Angeklagte in der Formel nur der Verletzung des anzuwendenden Strafgesetzes schuldig zu sprechen.
(2) [1] Die Urteilsgründe müssen angeben, welche Gesetze als verletzt in Betracht kommen. [2] Die Tatsachen, die den Verstoß ergeben, sind festzustellen; es ist darzutun, weshalb eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist.
(3) Sieht das Gericht entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage von einer Wahlfeststellung ab, so müssen die Gründe dafür dargelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 2, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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