§ 269 StPO. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 269. 2Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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