§ 276 StPO. Begriff der Abwesenheit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 276 § 276
(1) Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn (1) Gegen einen flüchtigen Beschuldigten kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn das Rechtsempfinden des Volkes die alsbaldige Aburteilung der Tat verlangt.
sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. (2) Flüchtig im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist ein Beschuldigter, der sich der deutschen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Auslande aufhält oder im Inlande verbirgt.
(2) Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften anderes bestimmt ist. (3) Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 276.
(1) Gegen einen flüchtigen Beschuldigten kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn das Rechtsempfinden des Volkes die alsbaldige Aburteilung der Tat verlangt.
(2) Flüchtig im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist ein Beschuldigter, der sich der deutschen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Auslande aufhält oder im Inlande verbirgt.
(3) Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit ihnen nicht die Abwesenheit des Beschuldigten entgegensteht oder in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.