§ 279 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 279 § 279
(1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. (1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
(2) In der Ladung sollen angegeben werden […] (2) In der Ladung sollen angegeben werden:
1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden; 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden;
2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung; 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung;
3. die anwendbaren Strafvorschriften; 3. die anwendbaren Strafvorschriften;
4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung. 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist. (3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 279.
(1) [1] Der Abwesende wird zur Hauptverhandlung öffentlich geladen. [2] Einer Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht.
(2) In der Ladung sollen angegeben werden:
  • 1. der Name und, soweit bekannt, der Rufname, der Beruf, der frühere Wohn- oder Aufenthaltsort und der Geburtsort des Abwesenden;
  • 2. die Straftat, die ihm zur Last gelegt wird, mit ihren gesetzlichen Merkmalen sowie der Ort und die Zeit der Begehung;
  • 3. die anwendbaren Strafvorschriften;
  • 4. Ort und Zeit der Hauptverhandlung.
(3) In der Ladung ist der Abwesende darauf hinzuweisen, daß die Hauptverhandlung auch bei seinem Ausbleiben stattfinden wird und das Urteil vollstreckbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.131, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 279 StPO

§ 278 StPO

§ 279 StPO

§ 280 StPO