§ 28 StPO. Rechtsmittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 28 § 28
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (1) Der Beschluß, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen
(2) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. den Beschluß, der die Ablehnung für unbegründet erklärt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
[2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. (2) Der Beschluß, der ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten werden.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 28.
(1) Der Beschluß, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist nicht anfechtbar; gegen den Beschluß, der die Ablehnung für unbegründet erklärt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Beschluß, der ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urteil angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.10, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.