§ 280 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 280 § 280
(1) [1] Die Ladung ist in mindestens einem öffentlichen Blatt, dessen Auswahl die Staatsanwaltschaft trifft, bekanntzumachen. [2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Wochen verflossen sind. (1) [1] Die Ladung ist in mindestens zwei öffentlichen Blättern, deren Auswahl die Staatsanwaltschast trifft, bekanntzumachen. [2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Wochen verflossen sind.
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei Wochen an die Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet werden. (2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei Wochen an die Gerichtstafel des Gerichtes erster Instanz angeheftet werden.
(3) Ist der Aufenthalt des Abwesenden, seiner Angehörigen oder anderer ihm nahestehender Personen bekannt, so soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt werden. (3) Ist der Aufenthalt des Flüchtigen, seiner Angehörigen oder anderer ihm nahestehenden Personen bekannt, so soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt werden.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Abwesenden zu bringen. (4) [1] Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Flüchtigen zu bringen. [2] Sie kann insbesondere ihre Verbreitung durch Rundfunk veranlassen.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 280.
(1) [1] Die Ladung ist in mindestens zwei öffentlichen Blättern, deren Auswahl die Staatsanwaltschast trifft, bekanntzumachen. [2] Sie gilt als erfolgt, wenn seit dem Erscheinen des Blattes, in dem die erste Bekanntmachung erfolgt ist, zwei Wochen verflossen sind.
(2) Eine beglaubigte Abschrift der Ladung soll zwei Wochen an die Gerichtstafel des Gerichtes erster Instanz angeheftet werden.
(3) Ist der Aufenthalt des Flüchtigen, seiner Angehörigen oder anderer ihm nahestehenden Personen bekannt, so soll ihnen die Ladung unter Beifügung der Anklageschrift mitgeteilt werden.
(4) [1] Die Staatsanwaltschaft kann auch weitere Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des Flüchtigen zu bringen. [2] Sie kann insbesondere ihre Verbreitung durch Rundfunk veranlassen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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