§ 283 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 283 § 283
[1] [… S]oweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehör[end]e Gegenstände mit Beschlag belegt werden. [2] [Für] diese Beschlagnahme [gelten] die [Vorschriften] der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechend[…]. [3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihr] Grund […] weggefallen ist. [1] Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden. [2] Auf diese Beschlagnahme finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung. [3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihr] Grund […] weggefallen ist.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 283. [1] Insoweit es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, können einzelne zum Vermögen des Angeschuldigten gehörige Gegenstände mit Beschlag belegt werden. [2] Auf diese Beschlagnahme finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung. [3] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihr] Grund […] weggefallen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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