§ 284 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 284 § 284
(1) [1] Soweit eine Deckung durch eine Beschlagnahme gemäß § 283 nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des Gerichts das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. [2] Der Beschluß ist durch den Bundesanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu veröffentlichen. (1) [1] Insoweit eine Deckung in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des Gerichts das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. [2] Der Beschluß ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu veröffentlichen.
(2) Verfügungen, die der Angeschuldigte über sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den Bundesanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig. (2) Verfügungen, welche der Angeschuldigte über sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig.
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben, sobald ihr Grund weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme gemäß § 283 bewirkt ist. (3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben, sobald [ihr] Grund […] weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme in Gemäßheit des § [283] bewirkt ist.
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist. (4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 284.
(1) [1] Insoweit eine Deckung in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung nicht ausführbar erscheint, kann durch Beschluß des Gerichts das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt werden. [2] Der Beschluß ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und nach Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter zu veröffentlichen.
(2) Verfügungen, welche der Angeschuldigte über sein mit Beschlag belegtes Vermögen nach der ersten durch den Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Veröffentlichung des Beschlusses vornimmt, sind der Staatskasse gegenüber nichtig.
(3) Die Beschlagnahme des Vermögens ist aufzuheben, sobald [ihr] Grund […] weggefallen oder die Deckung der Staatskasse durch eine Beschlagnahme in Gemäßheit des § [283] bewirkt ist.
(4) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme veröffentlicht worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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