§ 296 StPO. Rechtsmittelberechtigte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 296. Wird die Vorlegung von Hülfs- oder Nebenfragen beantragt, so kann sie nur aus Rechtsgründen abgelehnt werden.

Umfeld von § 296 StPO

§ 295 StPO. Sicheres Geleit

§ 296 StPO. Rechtsmittelberechtigte

§ 297 StPO. Einlegung durch den Verteidiger