§ 300 StPO. Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 300. Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 300
Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 300. Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 300 StPO

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