§ 301 StPO. Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1924] |
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§ 301. Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft | § 301 |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. | Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 301. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.