§ 303 StPO. Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 303.
(1) Zwischen den im Berathungszimmer versammelten Geschworenen und anderen Personen darf keinerlei Verkehr stattfinden.
(2) Der Vorsitzende sorgt dafür, daß ohne seine Erlaubniß kein Geschworener das Berathungszimmer verlasse und keine dritte Person in dasselbe eintrete.

Umfeld von § 303 StPO

§ 302 StPO. Zurücknahme und Verzicht

§ 303 StPO. Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

§ 304 StPO. Zulässigkeit