§ 305a StPO. Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 305a § 305a
(1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. [2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 305a.
(1) [1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1 ist Beschwerde zulässig. 2[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 33, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 16, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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