§ 306 StPO. Einlegung; Abhilfeverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1987] |
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§ 306. Einlegung; Abhilfeverfahren | § 306 |
(1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. [2] (weggefallen) |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. | (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […]. | (3) Die[se Vorschriften gelten] auch [für] die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters […]. |
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 306.
(1) 2[1] Die Beschwerde wird bei dem[…] Gerichte, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. 3[2] (weggefallen)
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie [ihr] abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. April 1987: Artt. 4 Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 84, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.