§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 308 | § 308 |
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. | Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung mittheilen; es |
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. | kann etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1953]
1§ 308. Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung mittheilen; es kann etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.