§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. April 1924]
§ 308 § 308
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung mittheilen; es
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. kann etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen.
[1. April 1924–1. Oktober 1953]
1§ 308. Das Beschwerdegericht kann dem Gegner des Beschwerdeführers die Beschwerde zur schriftlichen Gegenerklärung mittheilen; es kann etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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