§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1972]
§ 31. Schöffen, Urkundsbeamte § 31
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. (2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
[1. Oktober 1972–25. Juli 2015]
1§ 31.
2(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.12, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 1, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.