§ 311a StPO. Nachträgliche Anhörung des Gegners

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 311a. 2Nachträgliche Anhörung des Gegners.
(1) [1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. [2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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