§ 318 StPO. Berufungsbeschränkung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 318. Berufungsbeschränkung § 318
[1] Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. [2] Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten. [1] Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. [2] Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 318. [1] Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. [2] Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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