§ 319 StPO. Verspätete Einlegung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 319. Verspätete Einlegung § 319
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) [1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. [2] In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. [3] Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend. (2) [1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. [2] In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. [3] Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 319.
2(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) [1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. [2] In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3[3] Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 35, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.