§ 321 StPO. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 321.
(1) Die Ladung muß enthalten: die Angabe des Namens und, soweit dies bekannt, des Vornamens, Alters, Standes, Gewerbes und Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Angeklagten, die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung, sowie die Angabe des Tages und der Stunde der Hauptverhandlung.
(2) Zugleich ist die Warnung hinzuzufügen, daß bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung werde geschritten werden.

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§ 320 StPO. Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

§ 321 StPO. Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 322 StPO. Verwerfung ohne Hauptverhandlung