§ 322 StPO. Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 322 § 322
(1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil. (1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil.
(2) Der Beschluß kann [mit] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. (2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 322.
(1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es [dar]über […] durch Urtheil.
(2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.