§ 323 StPO. Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 323 § 323
(1) [1] [Für] die Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225 …]. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (1) [1] Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225] Anwendung. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der i[m] erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. (2) Die Ladung der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 323.
(1) [1] Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225] Anwendung. [2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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