§ 328 StPO. Inhalt des Berufungsurteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 328.
(1) [1] Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. [2] Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt.
(2) Zeugen und Sachverständige sind eidlich zu vernehmen.